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Abschreibung Photovoltaikanlage: Welche Steuervorteile gibt es für Solaranlagenbesitzer?

Die Investition in eine Solaranlage kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Seit Beginn des Jahres 2023 hat sich die Besteuerung für Photovoltaiksysteme durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) allerdings geändert. Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es jetzt und welche Möglichkeit der Abschreibung einer Photovoltaikanlage besteht weiterhin?

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus installiert hat und eine Einspeisevergütung erhält, ist im Regelfall umsatzsteuerpflichtig. Aktuell müssen aber keine 19 Prozent Umsatz- oder Mehrwertsteuer entrichtet werden, wenn die Kapazität der Solaranlage 30 kWp nicht überschreitet. Das betrifft nicht nur die Anlage selbst, sondern auch zusätzliche Elemente wie Solarbatterien sowie Dienstleistungen für Lieferung und Einbau. Wichtig dabei ist, dass die PV-Systeme auf Dächern von Wohngebäuden, Garagen oder Carports positioniert werden.

Befreiung der Einkommensteuer und Abschreibung von PV-Anlagen unter 30 kWp

Bei solchen Photovoltaikanlagen sind Sie auch rückwirkend seit dem 01. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Sie können dafür aber nicht die Anschaffungskosten oder den Investitionsabzugsbetrag der Anlage in der Steuer geltend machen oder die Anlage abschreiben, wenn Sie diese als Privatperson nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen haben.

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Abschreibung bei Photovoltaikanlagen über 30 kWp

In Deutschland können Eigentümer:innen von Solaranlagen mit mehr als 30 kWp zwischen drei Abschreibungsmethoden wählen:

  • Lineare Abschreibung
  • Degressive Abschreibung (nur bis Ende 2022, evtl. Wiedereinführung geplant)
  • Investitionsabzug
  • Sonderabschreibung

Mit Ausnahme der linearen und degressiven Abschreibung, die sich gegenseitig ausschließen, sind alle Formen der Solaranlagen-Abschreibung kombinierbar. Zusätzlich können auch weitere im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandene Kosten (z. B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und Sicherungsmaterial) geltend gemacht werden. Für Unternehmen gilt natürlich ebenfalls die Rückerstattung der Umsatzsteuer.

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Mögliche Formen der Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Da Photovoltaikanlagen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind, trifft auf sie die AfA-Regelung zu. AfA bedeutet Abschreibung für Abnutzung und betrifft die Möglichkeit, den Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer umzulegen. Die Grundlage bildet die durchschnittliche Lebensdauer des Wirtschaftsgutes.

Lineare Abschreibung

Im Falle der linearen Abschreibung einer Photovoltaikanlage werden dabei die Kosten zu gleichen Teilen auf die einzelnen Jahre aufgeteilt. Der jeweilige Anteil ist dann pro Jahr von der Steuer abschreibbar. Im Fall von Photovoltaikanlagen beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre, dementsprechend sind pro Jahr 5 Prozent des Anschaffungspreises abschreibbar. Bei einem Kaufpreis von 20.000 Euro für eine Photovoltaikanlage liegt die lineare Abschreibung beispielsweise bei 1.000 Euro.

Degressive Abschreibung (seit 2023 erstmal nicht mehr möglich)

Die degressive Abschreibung erlaubt eine stärkere steuerliche Entlastung zu Beginn der Nutzungszeit. Diese Methode erlaubt eine Abschreibung von bis zu 2,5-mal dem Betrag der linearen Abschreibung, allerdings nicht mehr als 25 Prozent der Kosten für Anschaffung oder Produktion. Bei einer Solaranlage für 20.000 Euro, würden im ersten Jahr 2.500 Euro und im darauffolgenden Jahr 2.187,50 Euro abschreiben. Mit jedem Jahr verringert sich der Betrag.

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Investitionsabzug

Mit dem Investitionsabzug können Sie bereits im Planungsjahr 50 Prozent des Netto-Kaufpreises steuerlich absetzen. Allerdings muss die Anlage im Kaufjahr und dem darauffolgenden Jahr zu über 90 Prozent geschäftlich verwendet werden. Trotzdem ist diese Abschreibung auch für Privatbesitzer:innen mit Photovoltaikanlagen von mehr als 30 kWp eine Option, denn der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms zählt nicht zu den restlichen 10 Prozent.

Sonderabschreibung

Außerdem können kleine und mittlere Betriebe in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen, sofern die Solaranlage gewerblich genutzt wird und ein Teil des Stroms ins öffentliche Netz eingespeist wirdDabei kann die Verteilung der 20 Prozent nach Belieben auf den Zeitraum aufgeteilt werden. Dies ist insofern hilfreich, als eine höhere Summe veranschlagt werden kann, wenn ein größerer Gewinn erwartet wird, dessen Besteuerung durch die Sonderabschreibung vermindert wird. Allerdings muss nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden. Insofern ist es sinnvoll, bis zum Ende des Begünstigungszeitraumes (fünf Jahre nach Betriebsbeginn) einen Anteil der Sonderabschreibung für die Photovoltaikanlage zurückzuhalten.