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Photovoltaik und Steuern: Welche Änderungen sind für 2024 geplant?

Claudia Mühlbauer
18. Januar 2024

Wer eine Solaranlage auf dem privaten Hausdach betreibt, profitiert weiterhin von den steuerlichen Vereinfachungen aus 2023. Erfahren Sie, welche Änderungen für 2024 geplant sind und von welchen Steuern Sie konkret befreit werden.

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Geplante Änderungen für Steuern auf Photovoltaik in 2024

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer auf den Anschaffungspreis können Sie sich vom Finanzamt zurückzuholen
  2. Umsatzsteuer: Auf selbst erzeugten Strom muss in manchen Fällen weiterhin Umsatzsteuer gezahlt werden. Weitere Details lesen Sie im Artikel.
  3. Einkommenssteuer: Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Spitzenleistung von höchstens 30 kWp sind grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit. Betreiber:innen von Solaranlagen mit einer Leistung über 30 kWp, müssen weiterhin Einkommensteuer abführen.

Im vergangenen Jahr haben sich einige steuerliche Behandlungen von PV-Anlagen stark vereinfacht. Diese Änderungen bleiben auch in 2024 bestehen. So ist beispielsweise der Kauf von PV-Anlagen weiterhin frei von der Mehrwertsteuer. Anderweitig geplante Änderungen im Zuge des „Solarpaket I“ sollen Ende Februar 2024 verabschiedet werden. Folgende Neuerungen könnten sich daraus ergeben:

Reduzierte Anforderungen für Balkon-PV

Die Nutzung von Plug-and-Play-Solarsystemen (Balkon-Solaranlagen) soll vereinfacht werden: Eine einfache Anmeldung im Marktstammdatenregister genügt, ohne Meldung beim Netzbetreiber. Bestehende Zähler können weiterhin verwendet werden, wodurch die Installation eines Zweirichtungszählers oder intelligenten Messsystems für den Anschluss dieser Systeme entfällt.

Einfacheres Verfahren für private Dachanlagen

Das vereinfachte Netzanschlussverfahren für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kWp ausgeweitet (vorher bis 10,8 kWp). Das BMWK will den Zugang zur Direktvermarktung für kleinere Anlagen erleichtern und technische Anforderungen für Anlagen bis 25 kWp lockern. Eine Steuerung ist nicht zwingend, aber verhandelbar, um die Kosten für die optionale Direktvermarktung bei kleinen Anlagen zu senken.

Repowering

Es soll künftig möglich sein, alte Solarmodule auszutauschen (Repowering) und dabei die bestehende höhere Einspeisevergütung zu behalten. Erhöht sich dadurch die Anlagengröße, soll der alte Vergütungssatz nur für die ursprüngliche Größe gelten und der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, soll die aktuell gültige Vergütung für Neuanlagen erhalten.

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Wegfall der Umsatzsteuer für neue PV-Anlagen

Seit Januar 2023 und auch in 2024 gilt: Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegen will, zahlt nicht mehr wie zuvor 19 Prozent Umsatz- oder Mehrwertsteuer, sondern profitiert in vielen Fällen von deren Wegfall. Das gilt für den Kauf aller Komponenten inklusive eines Solarspeichers, die Lieferung und die Montage der Anlage.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf dem Dach Ihres Wohngebäudes installiert wird oder Sie ein Solar-Garagen- oder Carportdach haben und die Anlagenleistung bei höchstens 30 kWp liegt.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht nur beim Kauf, sondern auch bei beim Leasing bzw. der Miete einer PV-Anlage möglich. Dazu muss vertraglich festgelegt sein, dass die Anlage nach Vertragsablauf in Ihren Besitz übergeht oder zumindest die wirtschaftlich sinnvolle Option besteht.

Die Regelbesteuerung bedeutet auch, dass Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht. Damit können Sie sich die gezahlte Mehrwertsteuer, die für die Planung, den Kauf und die Montage der PV-Anlage angefallen ist, vom Finanzamt zurückholen.

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In welchen Fällen muss noch Umsatzsteuer auf Solarstrom gezahlt werden?

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt beim Kauf, der Miete oder beim Leasing einer PV-Anlage. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch am Solarstrom wird allerdings nicht erstattet.

Für den Betrieb einer Solaranlage fällt nämlich auch eine Umsatzsteuer an, wenn Sie Ihren selbst erzeugten Solarstrom an andere liefern und dafür eine Einspeisevergütung bekommen oder wenn Sie ihn selbst verbrauchen. In diesem Fall gelten Sie als unternehmerisch tätig und somit fällt auf den erzielten Gewinn Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuerpflichtig sind Sie demnach weiterhin in folgenden Fällen:

  • Ihre PV-Anlage wurde zwischen 2018 und 2022 installiert und Sie nutzen die Kleinunternehmerregelung aktuell nicht, sondern befinden sich in der Regelbesteuerung.
  • Ihre ab 2023 installierte Anlage erfüllt die Kriterien für die Steuerbefreiung nicht, weil sie beispielsweise mehr als 30 kWp Leistung hat.
  • Sie erwirtschaften jährlich mehr als 22.000 Euro durch den Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten, sodass Sie nicht als Kleinunternehmer:in gelten.

Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?

Um die Umsatzsteuer zu umgehen, können Sie unter bestimmten Umständen die Kleinunternehmerregelung nutzen. Installieren Sie Ihre Photovoltaikanlage ab 2023, ist das von Anfang an möglich. Als Kleinunternehmer:in zahlen Sie keine Umsatzsteuer, haben aber auch nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Wer eine ältere Anlage besitzt, kann zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung wählen. In der Praxis hat es sich oft gelohnt, mit der Inbetriebnahme der Anlage zunächst die Regelbesteuerung mit 19 Prozent zu wählen, da hier die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dadurch war es möglich, die Mehrwertsteuer, die von der Planung bis zur Installation der Anlage angefallen ist, mit der Umsatzsteuer, die Sie für das Einspeisen des Solarstroms zahlen müssen, zu verrechnen.

An die Regelbesteuerung sind Sie ab der Inbetriebnahme der PV-Anlage fünf Jahre lang gebunden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie - sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen - beim Finanzamt beantragen, als Kleinunternehmer:in behandelt und dadurch von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden.

Das Finanzamt hat ab Inbetriebnahme einer PV-Anlage fünf volle Jahre Zeit, um den schon gewährten Vorsteuerabzug zu korrigieren und eventuell Geld von Ihnen zurückzufordern. Um das zu verhindern, lohnt es sich mitunter, mit dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sechs Jahre lang zu warten. Für Indach-Anlagen liegt der Berichtigungszeitraum bei zehn Jahren.

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Rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer

Seit dem 01. Januar 2023 entfällt die Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung komplett. Diese Regelung bleibt auch in 2024 weiterhin bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Ihren Solarstrom teilweise oder vollständig ins öffentliche Netz einspeisen. Es muss lediglich die Solaranlage auf oder an einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude wie einer Garage oder auf einem Nichtwohngebäude installiert sein.

Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit. Haben Sie mehrere Anlagen, die auf Sie angemeldet sind, darf ihre Gesamtleistung für die Steuerbefreiung bei 100 kWp liegen. Für die Befreiung von der Einkommensteuer müssen Sie keinen Antrag stellen. Sie gilt rückwirkend seit dem 01. Januar 2022. Dabei ist es egal, wann die Anlage in Betrieb gegangen ist.

  • Sie müssen Ihre Solaranlage nicht mehr in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aufführen.
  • Eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) zur Ermittlung von Gewinn und Verlusten ist nicht mehr beim Finanzamt einzureichen.
  • Sie zahlen keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge Ihres Solarstroms.
  • Die An­schaf­fungs­kos­ten der Anlage können Sie ebenfalls nicht mehr steuerlich geltend machen.
  • Die Möglichkeit zu Abschreibungen und Sonderabschreibungen für PV-Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind, gibt es nicht.
  • Sie können vor der Anschaffung der Solaranlage keinen Investitionsabzugsbetrag beim Finanzamt mehr geltend machen, um sie zu finanzieren.

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Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von Solarstrom?

Umsatzsteuer zahlen Sie, wenn Sie mindestens 10 Prozent des erzeugten Solarstroms einspeisen und der Umsatz aus Ihren selbstständigen Tätigkeiten über 22.000 Euro im Jahr liegt. Unter der Kleinunternehmerregelung sind Sie nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Verbrauchen Sie mehr als 90 Prozent Ihres Solarstroms selbst, sind Sie generell von der Umsatzsteuer befreit.

Muss ich für die Solaranlage Gewerbesteuer zahlen?

Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Dadurch müssen Sie für so eine Anlage auch kein Gewerbe mehr anmelden.

Können Solaranlagen noch abgeschrieben werden?

Solaranlagen bis 30 kWp sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Abschreibung. Betreiben Sie eine Anlage mit einer Leistung über 30 kWp bzw. eine Anlage mit mehr als 15 kWp je Wohneinheit auf einem Mehr­fa­mi­lien­haus, sind Sie weiterhin einkommensteuerpflichtig. Dann stehen Ihnen die Abschreibung, Sonderabschreibung und auch der Investitionsabzug beim Finanzamt weiterhin offen.

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