Abschreibung Photovoltaikanlage

Eine wichtige Rolle beim Erfassen der Gewinnermittlung ist die Abschreibung einer Photovoltaikanlage. Die Photovoltaikanlage Abschreibung der Herstellungskosten der Anlage erfolgt über 20 Jahre. Steuerrechtlich werden Photovoltaikanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Möglichkeiten der Abschreibung von Photovoltaikanlagen bestehen seit 2009 aus vier Abschreibungsmethoden: die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung, der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung. Die lineare sowie die degressive Abschreibung können hierbei jeweils mit eine der anderen Abschreibungsmöglichkeiten kombiniert werden. Die Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut hat eine festgelegte Nutzungsdauer von 20 Jahren. Das EEG sieht eine Mindestvergütung für diesen Zeitraum vor und in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums ist die Nutzungsdauer ebenfalls nachlesbar.

Sonderabschreibung Photovoltaikanlage

Die Sonderabschreibung der Photovoltaikanlage gestattet Existenzgründern laut § 7g Abs.1 EStG im selben Jahr der Photovoltaikanlageninstallation sowie in den kommenden vier Jahren insgesamt 20% der Herstellungskosten abzuschreiben. Die Abschreibung von Photovoltaik bezüglich der 20% kann beliebig über den gesamten Zeitraum erfolgen. Zudem findet sie parallel zur linearen Abschreibung statt.

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Bei der Photovoltaik Abschreibung sollte man beachten, dass selbst, wenn die Anschaffung im laufendem Jahr erfolgt, die Sonderabschreibung nur in voller Höhe von 20% genutzt werden kann. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung ist somit nicht möglich.

Bedingungen für die Sonderabschreibung:
• bestehender Gewerbebetrieb
• Anlagevermögen größer als 204.517 € (Wirtschaftsjahresende)
• Anlagenbesitz mindestens ein Jahr
• betriebliche Nutzung

AfA Photovoltaikanlage

AfA bedeutet ausgeschrieben die Absetzung für Abnutzung. Die AfA für eine Photovoltaikanlage bezieht sich auf jegliche Aufdachanlagen, da diese als bewegliche Güter gelten, anders jedoch verhält es sich bei Indachanlagen, da diese gleichzeitig das Dach bilden. Der Anlagenbetreiber will möglichst eine hohe Abschreibung am Anfang der Laufzeit erzielen, da die eine Steuerminderung bedeutet. Dazu benötigt man allerdings ein vorhandenes zu versteuerndes Einkommen, welches aus anderen Einnahmen stammt (z.B. Lohn). Eine anfänglich hohe Abschreibung der PV Anlage führt zu entsprechenden höheren Gewinnen während der weiteren Betriebslaufzeit der Anlage, dies nennt sich Steuerungsstundungseffekt.

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